AGB
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Für die Lieferungen von Waren der Firma Burkhardt 3B Vertrieb, Rübezahlweg 13, D-70567 Stuttgart (im Folgenden LIEFERANT) gegenüber Unternehmern gelten die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: AGB).
1.2. Die AGB von LIEFERANT gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB (im Folgenden: Unternehmer, Besteller oder Kunde). Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen entsprechend § 13 BGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.3. Die AGB von LIEFERANT gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt LIEFERANT nicht an, es sei denn, LIEFERANT hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn LIEFERANT in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen LIEFERANT und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
2. Angebot, Vertragsschluss, Urheberrechte
2.1 Die Konditionen für die von LIEFERANT zum Verkauf dargebotenen Waren sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt wurde. Dies gilt insbesondere auch für die Darstellung von Waren in Katalogen, in sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen von LIEFERANT, auch in elektronischer Form, außer Gegenteiliges wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine solche Darstellung stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden zu bestellen.
2.2 Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann LIEFERANT dieses innerhalb von 2 (zwei) Wochen annehmen. LIEFERANT wird bei Annahme des Angebots des Kunden durch ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung den Vertragsabschluss bestätigen. LIEFERANT kann die Annahme der Bestellung - etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden - ablehnen.
2.3 Die reine Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellt keine verbindliche Annahme von LIEFERANT dar.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen dem Kunden überlassenen Unterlagen behält sich LIEFERANT das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von LIEFERANT.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von LIEFERANT "ab Werk", ausschließlich Versandpauschale; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 LIEFERANT behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere von Tarifabschlüssen und Materialpreissenkungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von LIEFERANT eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.4 Sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, werden bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum 2 % Skonto vergütet.
3.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Folgen des Zahlungsverzugs.
4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
4.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LIEFERANT anerkannt sind.
4.2 Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.3 Ohne die ausdrückliche Zustimmung von LIEFERANT dürfen Rechte und Pflichten aus dem mit LIEFERANT geschlossenen Vertrag nicht an andere abgetreten werden. Im kaufmännischen Verkehr ist abweichend zur Regelung im vorstehenden Satz dieser Ziffer 4.3 nur die Abtretung von Sachleistungsansprüchen, insbesondere des Herausgabeanspruchs der Kaufsache, nicht ohne die Zustimmung von LIEFERANT möglich.
5. Lieferung
5.1 Der Beginn der von LIEFERANT angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
5.2 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von LIEFERANT setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3 Teillieferungen sind LIEFERANT gestattet, solange sich diese in zumutbarem Umfang für den Kunden bewegen.
5.4 Über nach Vertragsschluss eintretende Ereignisse höherer Gewalt sowie anderer unvorhersehbare und nicht von LIEFERANT zu vertretender Ereignisse wird LIEFERANT den Kunden informieren. Insbesondere Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, unvermeidbare Rohstoff- sowie Hilfsstoffverknappung, unverschuldete Transportengpässe sowie unverschuldete Betriebsstörungen stehen höherer Gewalt in diesem Zusammenhang gleich. In solchen Fällen unverschuldeter Ereignisse ist LIEFERANT berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Vertragsteils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern LIEFERANT seiner Informationspflicht über die Betriebsstörung nachgekommen ist und nicht ausdrücklich ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist LIEFERANT berechtigt, den bei LIEFERANT insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu bekommen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
5.6 Sofern die Voraussetzungen von Abs. 5.5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.7 LIEFERANT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. LIEFERANT haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von LIEFERANT zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
5.8 LIEFERANT haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von LIEFERANT zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden von Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von LIEFERANT ist LIEFERANT zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von LIEFERANT zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von LIEFERANT auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.9 LIEFERANT haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von LIEFERANT zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.10 Im Übrigen haftet LIEFERANT im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
5.11 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
6. Gefahrenübergang, Verpackungskosten
6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
6.2 Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
6.3 Sofern der Kunde es wünscht, wird LIEFERANT die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
7. Gewährleistung, Mängelhaftung, Verjährung
7.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist LIEFERANT verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
7.3 Mängelansprüche bestehen insbesondere und nach dem gesetzlichen Leitbild nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass
• Unternehmer den Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat,
• Unternehmer den Kaufgegenstand unsachgemäß oder dem Bestimmungszweck zuwider verwendet hat,
• Unternehmer den Kaufgegenstand unsachgemäß gelagert, montiert, gewartet oder gepflegt hat,
• in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung LIEFERANT bzw. der Hersteller nicht jedenfalls genehmigt oder gar selbst eingebaut hat (Selbstvornahme) oder der Kaufgegenstand oder Teile davon in einer von LIFERANT oder vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden sind.
7.4 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, garantiert LIEFERANT nicht die Eignung der Produkte für einen bestimmten Verwendungszweck oder die Einhaltung bestimmter Leistungskriterien.
7.5 Schlägt bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
7.6 LIEFERANT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von LIEFERANT beruhen. Soweit LIEFERANT keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.7 LIEFERANT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern LIEFERANT schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte. Auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.8 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.9 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
7.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
7.11 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
8. Sonstige, allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
8.2 Die Begrenzung nach 8.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8.3 Soweit die Schadensersatzhaftung LIEFERANT gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von LIEFERANT.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 LIEFERANT behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind LIEFERANT berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch LIEFERANT liegt ein Rücktritt vom Vertrag. LIEFERANT ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde LIEFERANT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit LIEFERANT Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, LIEFERANT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den LIEFERANT zu entstandenen Ausfall.
9.4 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt LIEFERANT jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von LIEFERANT ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. LIEFERANT nimmt mit Zustandekommen des Kaufvertrags gleichzeitig die Abtretung an.
9.5 Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Eine Einziehung durch Kunde erfolgt aber dann nur treuhänderisch. Die eingezogenen Erlöse sind sofort an LIEFERANT abzuliefern. Die Befugnis von LIEFERANT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. LIEFERANT verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann LIEFERANT verlangen, dass der Kunde LIEFERANT die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für LIEFERANT vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, LIEFERANT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht. LIEFERANT erwirbt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (d.h. Rechnungs-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
9.7 Wird die Kaufsache mit anderen, LIEFERANT nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, in solche eingebaut oder mit diesen verbunden, so erwirbt LIEFERANT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde LIEFERANT anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für LIEFERANT.
9.8 Der Kunde tritt LIEFERANT auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von LIEFERANT gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9.9 LIEFERANT verpflichten sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von LIEFERANT die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LIEFERANT.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort
10.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von LIEFERANT Gerichtsstand; LIEFERANT ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von LIEFERANT Erfüllungsort.
11. Sonstige, allgemeine Haftungsbegrenzung
LIEFERANT erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Kunden. Er beachtet dabei die datenschutzrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes. Ohne anderweitig, gesonderte schriftliche Einwilligung des Kunden wird LIEFERANT Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisse erforderlich ist und soweit diese zum Zwecke einer Bonitätsabfrage des Kunden entsprechend vorstehender Ziffer 2.2 erforderlich ist.